§ 10 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(2) Wenn die Voraussetzungen für den Bestand oder die Abgrenzung eines Jagdgebietes wegfallen, hat die Behörde die erforderliche Änderung zu verfügen. Die Jagdverfügungsberechtigten sind verpflichtet, alle Umstände, die eine solche Änderung notwendig machen, der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Änderungen im Bestand oder in der Abgrenzung der Jagdgebiete sind so zu verfügen, dass sie zu Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam werden. Änderungen verpachteter Jagdgebiete dürfen ohne Zustimmung des Jagdpächters erst nach Beendigung des Pachtverhältnisses wirksam werden. Sind mehrere Jagdgebiete betroffen, kann eine solche Änderung erst für den Zeitpunkt festgesetzt werden, in dem beim letzten das Pachtverhältnis endet.

(4) Der Antrag auf Festlegung eines neuen Jagdgebietes oder auf Änderung der Grenzen eines bestehenden Jagdgebietes hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen erforderlich sind; dies gilt nicht, soweit die zu prüfenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften hierüber zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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