§ 3 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Das Jagdrecht ist so auszuüben, dass

a)

die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes in ihrer Vielfalt unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4) vermieden werden,

b)

das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht verletzt wird,

c)

die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird,

d)

die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten und soweit möglich verbessert werden und

e)

ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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