§ 7 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Ein Eigenjagdgebiet ist auf Antrag festzulegen, wenn Grundstücke mit gleichen Eigentumsverhältnissen die Voraussetzungen des § 6 erfüllen.

(2) Straßen, Eisenbahntrassen, fließende Gewässer u.dgl., die im Eigenjagdgebiet liegen, gehören zu diesem. Liegen sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten, fallen sie diesen je zur Hälfte zu. Soweit es sich hiebei um anrechenbare Flächen (§ 6) handelt, hat der Eigenjagdberechtigte dem Grundeigentümer für die jagdliche Nutzung ein angemessenes Entgelt zu leisten. Über dessen Höhe hat im Streitfall die Behörde zu entscheiden.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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