§ 66 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(2) Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde hat vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß den §§ 35 Abs. 3 und 36 Abs. 2 die Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) sowie den als Fachverband der Forstwirtschaft anerkannten Verein anzuhören. Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 2 hat sie, sofern die Verordnung Federwild betrifft, überdies den Naturschutzanwalt und vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 33 Abs. 2 oder Abs. 4 lit. b die betroffenen Gemeinden, den Jagdverfügungsberechtigten und den Jagdnutzungsberechtigten anzuhören. Den Genannten ist der entsprechende Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln.

(3) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung der Behörde gemäß § 4 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 2, 3 und 4 lit. b, § 36 Abs. 1, 2 und 5, § 46 Abs. 2 und 5 sowie § 48 Abs. 2 ist, sofern Regelungsgegenstand eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart ist, samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung können.

(4) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 und 2 sowie der Veröffentlichung nach Abs. 3 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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