§ 61 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Dem Verein „Vorarlberger Jägerschaft“ obliegt die Wahrnehmung der im Abs. 2 genannten Aufgaben.

(2) Die Aufgaben der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) sind:

a)

die Wahrnehmung der Anhörungsrechte nach den §§ 25 Abs. 3, 46 Abs. 1 und 66;

b)

die Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse (§ 38 Abs. 3);

c)

die Veranstaltung der jährlichen Hegeschau (§ 50);

d)

die Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 52 Abs. 2;

e)

die Beistellung von Jagdsachverständigen über behördliche Anordnung;

f)

das Anbieten und die Durchführung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich jener der Jagdschutzorgane, um auf eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung der Jagd hinzuwirken;

erforderlichenfalls können zu diesem Zwecke auch eigene Einrichtungen geschaffen und betrieben werden;

g)

die Förderung der Jagdhundezucht;

h)

die jagdliche Information der Jagdkartenbesitzer (§ 24 Abs. 2);

i)

die Pflege des jagdlichen Brauchtums, insbesondere die Durchführung jagdkultureller Veranstaltungen.

(3) Die Behörde ist befugt, der Vorarlberger Jägerschaft (Abs. 1) die für die Zustellung von jagdlichen Informationen (Abs. 2 lit. h) erforderlichen personenbezogenen Daten der Jagdkartenbesitzer bekannt zu geben.

(4) Die Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 37/2018

In Kraft seit 18.07.2018 bis 31.12.9999
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