§ 55 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdnutzungsberechtigten der in der Hegegemeinschaft zusammengefassten Jagdgebiete sowie ein allenfalls von den Jagdverfügungsberechtigten in diesen Gebieten mit einfacher Mehrheit namhaft gemachter Vertreter an. Jedem Mitglied kommen bei Abstimmungen und Wahlen auf je angefangene 500 ha der einbezogenen anrechenbaren Fläche eine Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen zu; dem Vertreter der Jagdverfügungsberechtigten kommt eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft ist als ein Mitglied anzusehen, das durch den Jagdleiter vertreten wird.

(2) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder oder von Mitgliedern, die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen, unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginns der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen jedenfalls

a)

die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters, allenfalls die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die Wahl der Rechnungsprüfer,

b)

die Abberufung des Obmannes oder seines Stellvertreters wegen Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften oder grober Pflichtverletzung,

c)

die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

d)

die Entscheidung über die Besorgung von Aufgaben gemäß § 54 Abs. 5 sowie

e)

die nähere Regelung der Kostenverumlagung.

(5) Die Wahl und die Abberufung des Obmanns und seines Stellvertreters sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die Behörde, die Landwirtschaftskammer und der Tourismusverband können zu den Mitgliederversammlungen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 70/2016

In Kraft seit 12.07.2016 bis 31.12.9999
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