Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.05.2026
BehördeParagraph 63 *,), Behörde
(1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(2)Absatz 2,Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.Bei der Festlegung von Jagdgebieten (Paragraph 10,) und Wildbehandlungszonen (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (Paragraph 11, Absatz 2,) und Hegegemeinschaften (Paragraph 54, Absatz 2,), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (§ 4 ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2,; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (Paragraph 4, ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.
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