§ 70a V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Eine anerkannte Umweltorganisation (§ 66a Abs. 3) ist berechtigt, gegen Bescheide gemäß § 27 Abs. 3 und 4, § 36 Abs. 4 und 5 und § 46 Abs. 1 und 4, die nach dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwuchsen oder zu diesem Zeitpunkt bereits erlassen worden waren und noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben, sofern eine nach der FFH- oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart betroffen ist. Die Beschwerde ist binnen sechs Wochen ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 einzureichen und hat keine aufschiebende Wirkung. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 67/2019 bis zum Ende der Beschwerdefrist ist einer anerkannten Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

In Kraft seit 04.09.2019 bis 31.12.9999
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