Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
(1)Absatz einsEine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:Eine anerkannte Umweltorganisation nach Absatz 3, ist berechtigt, gegen folgende Entscheidungen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Artikel 132, B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben:
a)Litera aeine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder 5 und einen Bescheid nach § 41 Abs. 3 oder 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart;eine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, oder 5 und einen Bescheid nach Paragraph 41, Absatz 3, oder 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart;
b)Litera beine Bewilligung nach § 46 Abs. 1 oder 4 im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.eine Bewilligung nach Paragraph 46, Absatz eins, oder 4 im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014.
(2)Absatz 2Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.Die Behörde hat Entscheidungen nach Absatz eins, unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 9, des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Absatz 3,) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3)Absatz 3Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.
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