§ 66a V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Eine anerkannte Umweltorganisation nach Abs. 3 ist berechtigt, zur Wahrung der Ziele dieses Gesetzes gegen eine Bewilligung nach § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 und 5 und § 46 Abs. 1 und 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) zu erheben.

(2) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 1 unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (Abs. 3) als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.

(3) Als anerkannte Umweltorganisation im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Organisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 als Umweltorganisation anerkannt und zur Ausübung der Parteienrechte in Vorarlberg befugt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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