§ 41 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025

Abschuss von Schadwild
Paragraph 41 *,)
Abschuss von Schadwild
  1. (1)Absatz einsSchälendes Wild ist ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes unverzüglich abzuschießen. Die erlegten Tiere sind einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Zur Verhütung von Schäden durch das Wild hat die Behörde ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes
    1. a)Litera aAbschussaufträge gemäß Abs. 3 zu erteilen oderAbschussaufträge gemäß Absatz 3, zu erteilen oder
    2. b)Litera bdie Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Abs. 4 anzuordnen.die Freihaltung eines Gebietes von Wild gemäß Absatz 4, anzuordnen.
  3. (3)Absatz 3Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 49 Abs. 4), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.Ein Abschussauftrag ist zu erteilen, wenn durch einen überhöhten Wildbestand in einem bestimmten Gebiet untragbare Schäden, insbesondere waldgefährdende Wildschäden (Paragraph 49, Absatz 4,), drohen. Der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten. Erforderlichenfalls ist der Abschussauftrag auch auf die dem Schadgebiet benachbarten Jagdgebiete zu erstrecken.
  4. (4)Absatz 4Die Freihaltung ist anzuordnen, wenn forstlicher Bewuchs, der eine wichtige Schutzfunktion hat oder erlangen soll, durch das Wild in seinem Bestand gefährdet wird. Soweit der Schutzzweck nicht vereitelt wird, kann sich die Anordnung auf einzelne Arten des Schalenwildes beschränken oder nach Geschlecht und Altersklassen unterscheiden; ansonsten hat sich die Anordnung auf alle Arten des Schalenwildes zu erstrecken. Sie ist örtlich und zeitlich auf das zum Schutz des gefährdeten Bewuchses erforderliche Maß zu beschränken. Die Anordnung hat zur Folge, dass jedes Stück des betreffenden Wildes, welches sich im festgesetzten Gebiet einstellt, sofort zu erlegen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Abs. 2 insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.Die Behörde hat von Maßnahmen gemäß Absatz 2, insoweit abzusehen, als durch andere Vorkehrungen, wie die Errichtung von Wildzäunen oder die Anwendung geeigneter Mittel zum Schutz einzelner Pflanzen, sichergestellt wird, dass das Wild keine untragbaren Schäden verursacht.
  6. (6)Absatz 6Im Verfahren nach Abs. 4 hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.Im Verfahren nach Absatz 4, hat auch der Jagdverfügungsberechtigte Parteistellung.
  7. (7)Absatz 7Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht für nach Art. 12 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Für nach Art. 14 der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten gelten sie nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so dürfen Maßnahmen gemäß Abs. 2 betreffend eine solche Wildart nur erlassen werden, wenn sie mit § 27 Abs. 4 vereinbar sind; § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Absatz eins bis 6 gelten nicht für nach Artikel 12, der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten. Für nach Artikel 14, der FFH-Richtlinie geschützte Wildarten gelten sie nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so dürfen Maßnahmen gemäß Absatz 2, betreffend eine solche Wildart nur erlassen werden, wenn sie mit Paragraph 27, Absatz 4, vereinbar sind; Paragraph 27, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8Die Abs. 2, 3 und 5 gelten für eine nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart mit der Maßgabe, dass § 27 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Für eine nach Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart gelten die Abs. 2, 3 und 5 nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so darf ein Abschussauftrag betreffend eine solche Wildart nur erteilt werden, wenn er mit § 27 Abs. 5 vereinbar ist; § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.Die Absatz 2,, 3 und 5 gelten für eine nach Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart mit der Maßgabe, dass Paragraph 27, Absatz 5 und 6 sinngemäß anzuwenden ist. Für eine nach Artikel 7, der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildart gelten die Absatz 2,, 3 und 5 nur, soweit sie mit der genannten Bestimmung vereinbar sind; ist dies nicht der Fall, so darf ein Abschussauftrag betreffend eine solche Wildart nur erteilt werden, wenn er mit Paragraph 27, Absatz 5, vereinbar ist; Paragraph 27, Absatz 6, gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 37/2025

In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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