§ 32 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(2) Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hievon unberührt. Dasselbe gilt für eine vorsätzliche Beunruhigung, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Ausnahmebewilligung gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 letzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021

In Kraft seit 08.12.2021 bis 31.12.9999
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