§ 25 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(2) Als jagdlich geeignet gilt auch, wer

a)

eine gültige – aufgrund einer Jagdprüfung erlangte – Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 eines anderen Bundeslandes vorlegt,

b)

eine gültige Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz vorlegt, soweit diese aufgrund einer Jagdprüfung erlangt wurde, die im Wesentlichen jener nach Abs. 1 gleichwertig ist, oder

c)

die Eignung durch die Anerkennung von Ausbildungen nach Abs. 6, 9 oder 10 nachweist.

(3) Die Jagdprüfung ist vor der bei der Behörde eingerichteten Jagdprüfungskommission abzulegen. Dieser gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender und drei Beisitzer an. Als Beisitzer sind von der Behörde fachlich geeignete Personen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Zwei Beisitzer sind nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft (§ 61), einer nach Anhörung der Landwirtschaftskammer zu bestellen. Dieser muss über besondere forstfachliche Kenntnisse verfügen. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für dieses gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Beisitzer, den es zu vertreten hat.

(4) Die Jagdprüfung ist mündlich abzulegen. Sie hat sich auf die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erstrecken. Der Prüfungswerber kann höchstens zweimal zu Wiederholungsprüfungen antreten, wobei zwischen der ersten und zweiten Wiederholungsprüfung eine Wartezeit von mindestens einem Jahr einzuhalten ist.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Prüfungsstoff, die Durchführung der Prüfung und die Ausstellung der Prüfungszeugnisse,

b)

über die Höhe der vom Prüfungswerber zu zahlenden Prüfungsgebühr, die den besonderen Verwaltungsaufwand abzudecken hat, welcher der Behörde im Zusammenhang mit der Jagdprüfung erwächst, sowie

c)

die angemessene Entschädigung der Mitglieder der Jagdprüfungskommission für die notwendigen Fahrtauslagen und den Zeitaufwand.

(6) Ausbildungsnachweise, die Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für die Jagdprüfung anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Jagdprüfung, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.

(7) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 6 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(8) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Ausbildungsnachweise (Abs. 7) abzulegen.

(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Jagdprüfungen von Staaten nach Abs. 2 lit. b jedenfalls als im Wesentlichen gleichwertig mit der Jagdprüfung anzusehen sind und inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 6 als Ersatz für die Jagdprüfung gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 6 bis 8, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.

(10) Die Abs. 6 bis 9 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt wurden, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013, 58/2016, 73/2021

In Kraft seit 08.12.2021 bis 31.12.9999
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