§ 26 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

a)

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b)

die aus Gründen der Gesundheit oder einer sonstigen Beeinträchtigung nicht geeignet sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen,

c)

die wegen eines Verbrechens, eines Vergehens gegen die Freiheit oder Leib und Leben, welches unter Gebrauch von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen begangen wurde, wegen Diebstahls, Veruntreuung, Unterschlagung, Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht, Tierquälerei, Betruges, Untreue oder Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt sind,

d)

gegen die ein rechtskräftiges Waffenverbot besteht oder

e)

die wegen einer vorsätzlich begangenen Übertretung oder in den letzten fünf Jahren mehr als zweimal wegen fahrlässig begangener Übertretungen dieses Gesetzes, die auch ein Jagdgast begehen kann, oder des Tierschutzgesetzes bestraft worden sind.

(2) Übertretungen dieses Gesetzes gemäß Abs. 1 lit. e sind Übertretungen jagdrechtlicher Bestimmungen eines anderen Bundeslandes, die zur Versagung oder zum Entzug einer Jahresjagdkarte geführt haben, gleichzuhalten, soweit sie der Behörde bekannt sind. Dies gilt auch für derartige Rechtsverletzungen im Ausland.

(3) Umstände gemäß Abs. 1 lit. c schließen die jagdliche Verlässlichkeit für höchstens zehn Jahre, Umstände gemäß Abs. 1 lit. e für höchstens fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils oder des Straferkenntnisses aus. Die Behörde hat im Bescheid über die Versagung oder Entziehung der Jagdkarte wegen eines solchen Umstandes den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu welchem die jagdliche Verlässlichkeit ausgeschlossen ist.

(4) Zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. b bis d vorliegt, sind dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) ein ärztliches Zeugnis, eine Strafregisterbescheinigung sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot nicht besteht, anzuschließen. Die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. einer Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass ein Waffenverbot nicht vorliegt, entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können. Bei österreichischen Staatsbürgern hat die Behörde Nachweise von Amts wegen einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte hat die Behörde entsprechende Bescheinigungen nur zu verlangen bzw. Nachweise von Amts wegen einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit. b bis d hat.

(5) Bescheinigungen nach Abs. 4 dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellte Bescheinigung, vorlegen. Strafregisterbescheinigungen und Bescheinigungen, dass ein Waffenverbot nicht besteht, können bei diesen Personen durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden.

(6) Dem Antrag auf Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) hat der Jagdgast eine schriftliche Erklärung anzuschließen, dass er die jagdliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 besitzt. Bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit einer vorgelegten Erklärung, hat die Behörde Bescheinigungen nach Abs. 4 zu verlangen bzw. Nachweise von Amts wegen einzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 6/2004, 54/2008, 70/2016, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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