§ 40 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.05.2026

Hegeabschuss
Paragraph 40 *,), Hegeabschuss
  1. (1)Absatz eins,Augenscheinlich krankes oder verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf ungeachtet der Schonzeit und des Abschussplanes erlegt werden, wenn dies zur Beendigung seiner Qualen notwendig ist; dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen Großraubwild. Der Abschuss ist der Behörde unverzüglich schriftlich zu melden. Darin sind jedenfalls der Name des Erlegers, Zeitpunkt und Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen, sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Weiters ist das erlegte Tier unverzüglich einem von der Behörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Jagdschutzorgan darf durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild gemäß Abs. 1 auch in einem Jagdgebiet erlegen, für das es nicht als Jagdschutzorgan bestellt ist. § 32 Abs. 1 gilt nicht. Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gilt mit der Maßgabe, dass nach Vorlage des erlegten Tieres an den Sachverständigen das Wild dem Jagdnutzungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes zu übergeben ist.Ein Jagdschutzorgan darf durch einen Verkehrsunfall verletztes Wild gemäß Absatz eins, auch in einem Jagdgebiet erlegen, für das es nicht als Jagdschutzorgan bestellt ist. Paragraph 32, Absatz eins, gilt nicht. Absatz eins, zweiter bis vierter Satz gilt mit der Maßgabe, dass nach Vorlage des erlegten Tieres an den Sachverständigen das Wild dem Jagdnutzungsberechtigten des betroffenen Jagdgebietes zu übergeben ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021, 24/2026

In Kraft seit 22.04.2026 bis 31.12.9999
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