§ 39 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Jagdnutzungsberechtigte hat den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen. Soweit dies zur Lenkung des Wildes (§ 35) oder zur Sicherstellung einer zeitgerechten und vollständigen Erfüllung des Mindestabschusses erforderlich ist, hat die Behörde anzuordnen, dass der Mindestabschuss bis zu bestimmten Zeitpunkten während der Schusszeit zu entsprechenden Teilen erfüllt sein muss.

(2) Wenn dem Abs. 1 nicht entsprochen ist, kann die Behörde dem Jagdnutzungsberechtigten eine Nachfrist einräumen, sofern anzunehmen ist, dass dies zur nachträglichen Erfüllung der Abschussverpflichtung führt. Sie hat durch Verordnung die Durchführung der fehlenden Abschüsse in der Wildregion anzuordnen und hiefür eine angemessene Frist zu setzen, wenn dies erforderlich scheint, um die nachträgliche Erfüllung der Abschussverpflichtung sicherzustellen. Hiebei sind die in anderen Jagdgebieten über den Mindestabschuss hinaus vorgenommenen Abschüsse anzurechnen. Im Falle einer solchen Anordnung ist jeder Jagdnutzungsberechtigte der Wildregion verpflichtet, in seinem Jagdgebiet so viele Abschüsse wie möglich vorzunehmen, bis die angeordneten Abschüsse insgesamt erfüllt sind. Im Gebiet einer Hegegemeinschaft hat deren Obmann die Durchführung dieser Abschüsse zu leiten.

(3) Um beim weiblichen Wild und beim Jungwild die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des Mindestabschusses sicherzustellen, hat die Behörde erforderlichenfalls dem Jagdnutzungsberechtigten mit Bescheid vorzuschreiben, dass er männliches Wild, das älter als zwei Jahre ist,

a)

erst abschießen darf, wenn er eine bestimmte Anzahl der anderen Tiere der betreffenden Wildart erlegt hat, oder

b)

nach einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Schusszeit nicht mehr abschießen darf.

In Kraft seit 01.10.1988 bis 31.12.9999
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