§ 63 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.12.2021 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.

(3) Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021

Stand vor dem 07.12.2021

In Kraft vom 04.09.2019 bis 07.12.2021
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

(2) Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.

(3) Soweit es aus Gründen der Betroffenheit des Gebietes mehrerer Verwaltungsbezirke zweckmäßig ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Erlassung von Ausnahmebewilligungen nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021

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