§ 63 V-JagdG

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2026 bis 31.12.9999

Behörde
Paragraph 63 *,), Behörde
  1. (1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.Bei der Festlegung von Jagdgebieten (Paragraph 10,) und Wildbehandlungszonen (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (Paragraph 11, Absatz 2,) und Hegegemeinschaften (Paragraph 54, Absatz 2,), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.
  3. (3)Absatz 3Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehenWenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, an sich ziehen
  4. (3)Absatz 3,Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (§ 4 ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2,; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (Paragraph 4, ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024, 24/2026

Stand vor dem 21.04.2026

In Kraft vom 17.01.2024 bis 21.04.2026

Behörde
Paragraph 63 *,), Behörde
  1. (1)Absatz eins,Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung von Jagdgebieten (§ 10) und Wildbehandlungszonen (§ 35 Abs. 3) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) und Hegegemeinschaften (§ 54 Abs. 2), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.Bei der Festlegung von Jagdgebieten (Paragraph 10,) und Wildbehandlungszonen (Paragraph 35, Absatz 3,) sowie bei der Einrichtung von Jagdgenossenschaften (Paragraph 11, Absatz 2,) und Hegegemeinschaften (Paragraph 54, Absatz 2,), die sich auf mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, haben die Bezirkshauptmannschaften einvernehmlich vorzugehen. Im Übrigen richtet sich die Zuständigkeit danach, in welchem Verwaltungsbezirk der größte Teil jener Wildregion liegt, der der größte Teil des betreffenden Jagdgebietes angehört.
  3. (3)Absatz 3Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2 an sich ziehenWenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2, an sich ziehen
  4. (3)Absatz 3,Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den §§ 27 Abs. 3 und 36 Abs. 2; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (§ 4 ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.Die Landesregierung ist Behörde für die Zulassung von Ausnahmen betreffend Großraubwild nach den Paragraphen 27, Absatz 3 und 36 Absatz 2,; eine Verordnung, mit der eine Ausnahme zugelassen wird, ist für die Dauer ihrer Geltung auf dem Veröffentlichungsportal im Internet kundzumachen (Paragraph 4, ALReg-G) und tritt mit dem Beginn der Veröffentlichung in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024, 24/2026

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