(1)Absatz einsa)Litera aden von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 92 Abs. 1),den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit der Behörde erstreckt sich von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zu dessen Abschluss, sofern sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rec... mehr lesen...
(1)Absatz einsNach Durchführung der Zusammenlegung einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.(2)Absatz 2Im Hinblick auf die Erlassung eines Plans gemäß § 16 Abs. 1, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Naturschutzanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß § 16a Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat einen Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, jene Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, und die Eigentümer jener Anlagen, deren Änderung... mehr lesen...