(1)Absatz einsVon den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:Von den unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.Ziffer einsDie Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);Die Ausfuhrlieferungen (Para... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 41 Abs. 5 bis 12, § 44a Abs. 1 und § 73c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,Paragraph 41, Absatz 5 bis 12, Paragraph 44 a, Absatz eins und Paragraph 73 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr... mehr lesen...
(1)Absatz einsBei Vertragsbediensteten,1.Ziffer einsderen Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, aufrecht ist undderen Dienstverhältnis zum Bund am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, N... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.(2)Absatz 2Der II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Der römisch II. Teil dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.(3)... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master-... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.(2)Absatz 2Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:1.Ziffer einsdie von der Universität zu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 6 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997, tritt mit 1. J... mehr lesen...
§ 49.Paragraph 49, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einsin Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kre... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Förderung im Bereich der Umweltförderung im Inland setzt jedenfalls voraus, dass1.Ziffer einsdurch die zu fördernde Maßnahme ein wesentlicher Effekt im Sinne der Zielsetzungen des Einsatzes der zur Verfügung stehenden Mittel angestrebt wird, wobei Raumordnung, Rohstoff- und Ener... mehr lesen...
(1)Absatz einsEs können gefördert werden1.Ziffer einsInvestitionena)Litera azum effizienten Einsatz von Energie,b)Litera bzur Erzeugung und zum effizienten Einsatz erneuerbarer Energieträger in ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie in betrieblichen Mobilitäts- oder Verkehrsmaßnahmen,c)Litera czum... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß § 1 Z 2 soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwirklichung von Maßnahmen angestrebt werden, dieIm Hinblick auf die Erreichung der Zielsetzung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, soll mit der Umweltförderung im Inland die Verwir... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.(2)Absatz 2D... mehr lesen...
(1)Absatz einsFörderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technol... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür den Einsatz nationaler Mittel gelten die in den folgenden Absätzen getroffenen Regelungen.(1a)Absatz eins aDie Mittel für Förderungen und Ankäufe von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten werden aufgebracht:1.Ziffer einsfür Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§ 16ff) dur... mehr lesen...
(Anm.: Die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sind als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Ab- und Verrechnungsbestimmungen sind als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 5/2015, LGBl. Nr. 25/2017, LGBl. Nr. 32/2018, LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 42/2019, LGBl. Nr. 46/202... mehr lesen...
(Anm.: Der Entgeltkatalog ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Der Entgeltkatalog ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 102/2014, LGBl. Nr. 5/2015, LGBl. Nr. 33/2016, LGBl. Nr. 25/2017, LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 32/2018, LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 42/2... mehr lesen...
(Anm.: Die Leistungsbeschreibungen sind als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Die Leistungsbeschreibungen sind als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2014, LGBl. Nr. 5/2015, LGBl. Nr. 105/2017, LGBl. Nr. 84/2018, LGBl. Nr. 42/2019, LGBl. Nr. 46/2020, LGBl. Nr. 107/2020, LGBl. Nr. 30/... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 26/2014 treten in Kraft:In der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer eins§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 sowie die Anlage 1 mit 1. Jänner 2014;Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz eins,,... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 38/2025Übergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2025,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 38/2025 (§ 23a Abs. 25 Z 3) bereits eingesetzten Leistungen III. H. (Psychologischer Behandlung) und III. I. (Psychother... mehr lesen...
Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 1.112,99 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.Für die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Eltern bei Trennungs- und Verlusterlebnissen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. B. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung er... mehr lesen...
Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (§ 9) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 343,39 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung e... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die präventive interdisziplinäre Frühförderung und Familienbegleitung im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Hilfe durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. A. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt, wenn Entwick... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die psychologische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern die Behandlung durch eine/n nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte klinische Psychologin/berec... mehr lesen...
(1)Absatz einsEin Kostenzuschuss für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Präventivhilfen kann gewährt werden, sofern ein Kostenzuschuss vom Sozial- oder Krankenversicherungsträgers geleistet wird und die Notwendigkeit der Psychotherapie von der Amtspsych... mehr lesen...