(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 2 letzter Satz sowie § 9 Abs. 3 zweiter und dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz sowie Paragraph 9, Absatz 3, zwei... mehr lesen...
(1)Absatz einsWeder der Direktor noch die sonstigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf eine dieser Personen an der Leitung und Verwaltung sonstiger au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer Initiativprüfung (§ 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht in einheitlicher Form über die durchgeführte Prüfung mitzuteilen. Die Erstellung und Vorlage von Teilberich... mehr lesen...
seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit(1)Absatz einsDer Landes-Rechnungshof verkehrt im Zuge der Wahrnehmung der ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit mit allen seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Rechtsträgern unmittelbar... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 51.Ziffer einsvon Amts wegen (Initiativprüfung [Abs. 2]) oder2.Ziffer 2auf Verlangen (Antragsprüfung [Abs. 3 und 4]) du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen - folgende Aufgaben:1.Ziffer einsdie Prüfung der Gebarung des Landes;2.Ziffer 2die Prüfung der Gebarunga)Litera ader der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter;b)Litera bder Anstalten, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz, LGBl. Nr. 74/2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 10 tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Dieses Gesetz, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 10, tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur ... mehr lesen...
Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.(2)Absatz 2Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpa... mehr lesen...
(1)Absatz einsAndere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommen... mehr lesen...
Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbei... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Aufgaben von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern bestehen in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenssituation in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt sind. Der Aufgabenbereich besteh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß § 4 obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.(2)Absatz 2Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion de... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bezüge betragen für1.den Landeshauptmann178,73%2.den Landeshauptmannstellvertreter169,23%3.ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmannnoch Landeshauptmannstellvertreter ist159,73%4.den Präsidenten des Landtages131,24%5.einen Klubobmann im Landtag (im Falle der Be... mehr lesen...