§ 7 Bgld. SBBG Anerkennung von Ausbildungen

Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

1.

diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder

2.

die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

1.

die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und

2.

für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.

Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

  1. (1)Absatz einsAndere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde undAndere Ausbildungsnachweise als solche nach Paragraph 6, sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 5, oder Paragraph 5, Absatz 3, anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und
    1. 1.Ziffer einsdiese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oderdiese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.die Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wennAbweichend von Absatz eins, ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, unddie Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Absatz eins, genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und
    2. 2.Ziffer 2für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.für die Ausübung zumindest eine nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.
    Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.
  3. (3)Absatz 3Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2:
    1. 1.Ziffer einsUnionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
    2. 2.Ziffer 2Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.Die in Absatz eins und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Absatz eins, genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Absatz eins, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

Stand vor dem 16.07.2025

In Kraft vom 22.04.2016 bis 16.07.2025
(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

1.

diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder

2.

die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

1.

die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und

2.

für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.

Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(4) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 185/2013, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

  1. (1)Absatz einsAndere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde undAndere Ausbildungsnachweise als solche nach Paragraph 6, sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 5, oder Paragraph 5, Absatz 3, anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und
    1. 1.Ziffer einsdiese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oderdiese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.die Ausbildung im Sinne des Artikel 12, der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wennAbweichend von Absatz eins, ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, unddie Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Absatz eins, genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hat, und
    2. 2.Ziffer 2für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.für die Ausübung zumindest eine nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert wurde.
    Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.
  3. (3)Absatz 3Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Absatz eins und 2:
    1. 1.Ziffer einsUnionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,
    2. 2.Ziffer 2Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.Die in Absatz eins und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Absatz eins, genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Absatz eins, genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
  5. (5)Absatz 5Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

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