§ 3 Bgld. SBBG Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer

Bgld. SBBG - Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß § 4 obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, sowie - im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.Die Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß Paragraph 4, obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2024,, sowie - im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
  2. (2)Absatz 2Darüber hinaus obliegen ihnen:
    1. 1.Ziffer einskonzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit;
    2. 2.Ziffer 2die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, Helferinnen oder Helfern in Fragen der Sozialbetreuung;
    3. 3.Ziffer 3je nach Schwerpunkt die Aufgaben nach den Abs. 4 bis 6 sowieje nach Schwerpunkt die Aufgaben nach den Absatz 4 bis 6 sowie
    4. 4.Ziffer 4erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten, wie Angehörigen der ärztlichen oder der therapeutischen Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
  3. (3)Absatz 3Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
  4. (4)Absatz 4Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsdie altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege;
  2. 2.Ziffer 2die Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;
  3. 3.Ziffer 3die Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;
  4. 4.Ziffer 4die Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnerinnen oder Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen;
  5. 5.Ziffer 5die Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie etwa bei Tod von Angehörigen oder einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung oder einer Suchtproblematik;
  6. 6.Ziffer 6der Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen, vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit.
  1. (5)Absatz 5Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.

Es obliegen ihnen:

  1. 1.Ziffer einsdie Planung und Organisation des Alltags (zB Erstellung eines Zeitplans, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung);
  2. 2.Ziffer 2die Haushaltsorganisation und -führung (zB Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder);
  3. 3.Ziffer 3die altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung;
  4. 4.Ziffer 4die Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen;
  5. 5.Ziffer 5die Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern;
  6. 6.Ziffer 6die Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen;
  7. 7.Ziffer 7die Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie sonstigen öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden;
  8. 8.Ziffer 8die Zusammenarbeit mit Betreuerinnen oder Betreuern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (zB Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).
  1. (6)Absatz 6Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

  1. 1.Ziffer einseigenverantwortliche Durchführung der „personenzentrierten Lebensplanung“;
  2. 2.Ziffer 2eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der basalen Pädagogik, wie zB basale Stimulation, basale Kommunikation, basale Aktivierung u. dgl.;
  3. 3.Ziffer 3eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel wie Gebärden und Symbole unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
  1. (7)Absatz 7Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, dieDie Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis d darf nur von Personen geführt werden, die
    1. 1.Ziffer einseine Ausbildung nach Abs. 8 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;eine Ausbildung nach Absatz 8, oder eine gleichwertige Ausbildung nach Paragraph 6, absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach Paragraph 7, anerkannt wurde;
    2. 2.Ziffer 2das 18. Lebensjahr vollendet haben;
    3. 3.Ziffer 3die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen unddie für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 9, Absatz 2 und 3 besitzen und
    4. 4.Ziffer 4die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben.die allenfalls erforderliche Fortbildung nach Paragraph 8, absolviert haben.
  2. (8)Absatz 8Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2005,, in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2024,, und der Aufgaben nach den Absatz eins bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.
In Kraft seit 17.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. SBBG
§ 4 Bgld. SBBG