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Legende:
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(2) Darüber hinaus obliegen ihnen:
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(3) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere:
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(5) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.
Es obliegen ihnen:
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(6) Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderung sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
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(7) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, die
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(8) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.
(2) Darüber hinaus obliegen ihnen:
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(3) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.
Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere:
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(5) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.
Es obliegen ihnen:
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(6) Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderung sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
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(7) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, die
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(8) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.