§ 4 Bgld. SBBG Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuer

Bgld. SBBG - Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Aufgaben von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern bestehen in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenssituation in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt sind. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegehelferin oder des Pflegehelfers nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 - sowie im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Im eigenverantwortlichen Bereich geschieht dies durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund bestehenden Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation dieser Menschen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfelds und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhaltung oder Erhöhung der Lebensqualität.

(2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und umfasst insbesondere:

1.

präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;

2.

Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen;

3.

Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst

selbständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;

4.

individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;

5.

Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;

6.

Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelferinnen oder Laienhelfern;

7.

Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen;

8.

erforderlichenfalls die Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten, wie Angehörigen der ärztlichen oder der therapeutischen Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.

(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz und Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.

Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;

2.

Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;

3.

Freizeitgestaltung, Unterstützung bei Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern;

4.

Einsatz musisch-kreativer Mittel und von Bewegung zur Persönlichkeitsentfaltung;

5.

Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;

6.

Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (zB bei Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung und Sterbebegleitung.

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin“ oder „Fach-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 2 lit. a bis c darf nur von Personen geführt werden, die

1.

eine Ausbildung nach Abs. 5 oder eine gleichwertige Ausbildung nach § 6 absolviert haben oder deren Ausbildungsnachweis nach § 7 anerkannt wurde;

2.

das 19. Lebensjahr vollendet haben;

3.

die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nach § 9 Abs. 2 und 3 besitzen und

4.

die allenfalls erforderliche Fortbildung nach § 8 absolviert haben.

(5) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.

In Kraft seit 24.03.2011 bis 31.12.9999
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