Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und umfasst insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz und Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin“ oder „Fach-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 2 lit. a bis c darf nur von Personen geführt werden, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
(2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und umfasst insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz und Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin“ oder „Fach-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 2 lit. a bis c darf nur von Personen geführt werden, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.