§ 7d Bgld. SBBG Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen

Bgld. SBBG - Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

In den Fällen des § 7a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einer oder einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfung entspricht.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7d Bgld. SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7d Bgld. SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7d Bgld. SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7d Bgld. SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7d Bgld. SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7c Bgld. SBBG
§ 8 Bgld. SBBG