§ 1 Bgld. SBBG Allgemeines

Bgld. SBBG - Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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