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1. | den Landeshauptmann |
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2. | den Landeshauptmannstellvertreter |
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3. | ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist |
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4. | den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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5. | einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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6. | den Direktor des Landes-Rechnungshofes |
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7. | den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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8. | den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages |
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9. | einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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10. | ( |
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11. | ( |
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12. | einen Abgeordneten zum Landtag |
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13. | ( |
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(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezügedes Ausgangsbetrages nach Abs§ 2. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird.
(4) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
1. | den Landeshauptmann |
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2. | den Landeshauptmannstellvertreter |
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3. | ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist |
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4. | den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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5. | einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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6. | den Direktor des Landes-Rechnungshofes |
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7. | den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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8. | den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages |
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9. | einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) |
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10. | ( |
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11. | ( |
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12. | einen Abgeordneten zum Landtag |
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13. | ( |
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(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezügedes Ausgangsbetrages nach Abs§ 2. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird.
(4) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.