Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 04.06.2025

Gesetze 1-3 von 3

3 Paragrafen zu Arbeitsruhegesetz (ARG) aktualisiert


§ 33a ARG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz eins§ 17 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1991 tritt mit 31. März 1991 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1991, tritt mit 31. März 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Abschnitt 5a (§§ 2... mehr lesen...


§ 32b ARG Bezugnahme auf Richtlinien

§ 32b.Paragraph 32 b, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9);Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom ... mehr lesen...


§ 22b ARG Wöchentliche Ruhezeit

(1)Absatz einsDer Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die wöchentliche Ruhezeit außerhalb d... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.06.25

4 Paragrafen zu Arbeitszeitgesetz (AZG) aktualisiert


§ 34 AZG Inkrafttreten von Novellen

(1)Absatz eins§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bun... mehr lesen...


§ 32 AZG Bezugnahme auf Richtlinien

§ 32.Paragraph 32, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9);Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. ... mehr lesen...


§ 28 AZG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsArbeitgeber, die1.Ziffer einszusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;2.Ziffer 2Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen o... mehr lesen...


§ 17b AZG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht

§ 17b.Paragraph 17 b, Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes begin... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.06.25

8 Paragrafen zu Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (Bgld. PBÜ-G) aktualisiert


§ 11 Bgld. PBÜ-G Rechtsnachfolge

Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem R... mehr lesen...


§ 10 Bgld. PBÜ-G Datenübermittlung

Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. ... mehr lesen...


§ 7 Bgld. PBÜ-G Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsden Zweck der Zuweisung,2.Ziffer 2die Dauer der Zuweisung,3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,4.Ziffer 4e... mehr lesen...


§ 6 Bgld. PBÜ-G Diensthoheit und Dienstaufsicht

(1)Absatz einsDie Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.(2)Absatz 2Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den zugewiese... mehr lesen...


§ 4 Bgld. PBÜ-G Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung

(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn1.Ziffer eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,)2.Ziffer 2a)Litera aim Falle des § 3 Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 3 Bgld. PBÜ-G Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise

(1)Absatz einsLandesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn1.Ziffer einsa)Litera aTätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger b... mehr lesen...


§ 1 Bgld. PBÜ-G Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (Paragraph 3,),2.Ziffe... mehr lesen...


Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (Bgld. PBÜ-G) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025 § 0 gültig von 01.03.2004 bis 23.05.2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 04.06.25
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