(1)Absatz eins§ 17 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1991 tritt mit 31. März 1991 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1991, tritt mit 31. März 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Abschnitt 5a (§§ 2... mehr lesen...
§ 32b.Paragraph 32 b, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9);Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Lenker hat in jeder Woche Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden. Diese wöchentliche Ruhezeit kann auf 36 zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die wöchentliche Ruhezeit außerhalb d... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.Paragraph 5 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.(2)Absatz 2§ 5e und § 5h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995... mehr lesen...
Paragraph 17 a, Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten: Für Anträge gemäß Paragraph 15, Absatz eins, einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 4 Z 5 und 6, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 20 Abs. 2, 54 Abs. 3 und 4, 62 Abs. 2 bis 4, 69 und 75 am 1. Juli 1994 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraphen 5, Absatz 4,, 7 Absatz 4, Ziffer 5 und 6, 13 Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.Das durch die Überweisungen gemäß Paragraphen 15 und 16 AMPFG sowie gemäß Paragraph 52, entstehende Vermögen ist du... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Arbeitsmarktservice, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllu... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.(2)Absatz 2Die §§ 19b, 19c, 19d, 20 Abs. 1 und 32a in der Fassung des Bun... mehr lesen...
§ 32.Paragraph 32, Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9);Richtlinie 2003/88/EG des Rates vom 4. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsArbeitgeber, die1.Ziffer einszusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs. 4 bis 6 nicht gewähren;zusätzliche Ruhezeiten nach Paragraph 12 a, Absatz 4 bis 6 nicht gewähren;2.Ziffer 2Arbeitnehmer entgegen § 19a Abs. 7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs. 1 zur Rufbereitschaft heranziehen o... mehr lesen...
§ 17b.Paragraph 17 b, Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über sämtliche geleisteten Arbeitsstunden von Lenkern zu führen und alle Lenkeraufzeichnungen mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes begin... mehr lesen...
Paragraph 24 a, Für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:1.Ziffer einsDie Gebühr beträgt 340 Euro. Der ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 2014, treten in Kraft:1.Ziffer einsdas Inhaltsverzeichnis, soweit es § 47a betrifft, §§ 2, 28 Abs. 5, § 4... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024,... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der Kindergartenaufsichtspersonen beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l2a2Euro13.357,0023.438,1033.519,4043.621,5053.796,3063.996,5074.203,0084.433,0094.663,80104.897,40115.131,60125.365,10135.599,00145.826,60156.019,00166.219,70176.425,00186.569,2019- mehr lesen...
(1)Absatz einsÜberschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung und Einrechnung von Nebenleistungen nach § 95 Abs. 2 bis 4 das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihr oder ihm hiefür an Stelle der in den §§ 19 bis 24 LBBG 2001 angefü... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer beträgt:in der Entlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe l1Euro13.644,1023.743,8033.883,3044.120,2054.366,2064.610,2074.850,3085.099,6095.347,00105.577,10115.823,30126.048,40136.270,70146.491,30156.723,50166.933,80177.039,20... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas s beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppes1s2s3s4Euro15.410,704.230,904.068,303.997,4025.410,704.230,904.140,404.069,0035.410,704.249,204.212,704.151,0045.410,704.322,304.28... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Nebengebühren, den Fahrtkostenzuschuss, das Dienstrad und die Jubiläumszuwendung gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Landesbeamtinnen und -beamten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die pauschalierte Nebengebühr auch während der Zeit einer Bezugskürzung gemäß § 48 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine... mehr lesen...
einer Grundausbildung(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und des Paragr... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II beträgt:in der Entlohnungs-stufein der Entlohnungsgruppep1p2p3p4p5Euro12.53... mehr lesen...
Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:Das Monatsentgelt der oder des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch eins beträgt:in der Entlohnungs-stufein der EntlohnungsgruppeabcdeEuro13.376,702.780,002.527,... mehr lesen...
(1)Absatz eins§§ 45, 45a, 48 Abs. 1 bis 4, §§ 49, 67, 67a, 68 Abs. 1 und 2 und §§ 69 bis 74 LBDG 1997 sind anzuwenden. Bei der Anwendung des § 70 Abs. 4 Z 1 LBDG 1997 tritt die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 44a als Genehmigungstatbestand hinzu. Bei der Anwendung des § 70 ... mehr lesen...
Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem R... mehr lesen...
Das Land hat dem Rechtsträger jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. ... mehr lesen...
Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:1.Ziffer einsden Zweck der Zuweisung,2.Ziffer 2die Dauer der Zuweisung,3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,4.Ziffer 4e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger zugewiesenen Landesbediensteten wird von der Landesregierung ausgeübt.(2)Absatz 2Die Landesregierung ist gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten Dienstbehörde und gegenüber den zugewiese... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn1.Ziffer eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,)2.Ziffer 2a)Litera aim Falle des § 3 Abs. 1 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsLandesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn1.Ziffer einsa)Litera aTätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger b... mehr lesen...
Dieses Gesetz regelt1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (Paragraph 3,),2.Ziffe... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025 § 0 gültig von 01.03.2004 bis 23.05.2025 ... mehr lesen...