Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz (Bgld. PBÜ-G) Fundstelle

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
Gesetz vom 11. Dezember 2003 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte und den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G)

StF: LGBl. Nr. 27/2004 (XVIII. Gp. RV 647 AB 655)

Änderung

LGBl. Nr. 75/2005 (XVIII. Gp. RV 1109 AB 1119)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025
  3. § 0 gültig von 01.03.2004 bis 23.05.2025
  4. § 0 gültig von 01.03.2004 bis 30.09.2005

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Zuweisung von Landesbediensteten und Betriebsübergang

§ 3

Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise

§ 4

Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung

§ 5

Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

§ 6

Diensthoheit und Dienstaufsicht

§ 6a

Vertretung des Dienstgebers

§ 7

Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

§ 8

Optionsrecht

§ 9

Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband

3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 10

Datenübermittlung

§ 11

Rechtsnachfolge

§ 12

Verweise und Umsetzungshinweis

§ 13

In-Kraft-Treten

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.03.2004 bis 23.05.2025
Gesetz vom 11. Dezember 2003 über die Zuweisung von Landesbediensteten an Dritte und den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz - Bgld. PBÜ-G)

StF: LGBl. Nr. 27/2004 (XVIII. Gp. RV 647 AB 655)

Änderung

LGBl. Nr. 75/2005 (XVIII. Gp. RV 1109 AB 1119)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2025
  3. § 0 gültig von 01.03.2004 bis 23.05.2025
  4. § 0 gültig von 01.03.2004 bis 30.09.2005

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

§ 1

Regelungsgegenstand

§ 2

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Zuweisung von Landesbediensteten und Betriebsübergang

§ 3

Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise

§ 4

Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung

§ 5

Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

§ 6

Diensthoheit und Dienstaufsicht

§ 6a

Vertretung des Dienstgebers

§ 7

Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

§ 8

Optionsrecht

§ 9

Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband

3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 10

Datenübermittlung

§ 11

Rechtsnachfolge

§ 12

Verweise und Umsetzungshinweis

§ 13

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