Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 10 vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß Paragraph 10, vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.
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