§ 11 Bgld. PBÜ-G

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einem vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden.

(3) Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland, LGBl. Nr. 1/1993, sowie § 41 LBDG 1997 nicht berührt.

(4) § 9 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 01.03.2004 bis 18.12.2020

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist auf Landesbedienstete, die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einem vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden.

(3) Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland, LGBl. Nr. 1/1993, sowie § 41 LBDG 1997 nicht berührt.

(4) § 9 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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