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(1) DiesesTritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz tritt mitergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 10 vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der VerlautbarungRechtsnachfolgerin zu erfolgen.Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in KraftWege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen.(2) Dieses Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ist auf Landesbedienstete,ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einemgemäß Paragraph 10, vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden.(3) Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland, LGBl. Nr. 1/1993, sowie § 41 LBDG 1997 nicht berührt.(4) § 9 Abs. 1, 4 und 5 indurchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in KraftRechtsnachfolgerin zu erfolgen.
(1) DiesesTritt an die Stelle des Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz tritt mitergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die gemäß § 10 vom Land durchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der VerlautbarungRechtsnachfolgerin zu erfolgen.Tritt an die Stelle des Rechtsträgers im Landesgesetzblatt für das Burgenland nachfolgenden Monatsersten in KraftWege der Gesamtrechtsnachfolge eine andere Gesellschaft, gelten die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zugewiesenen Landesbediensteten ab dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin als zugewiesen.(2) Dieses Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Rechtsnachfolger oder der Rechtsnachfolgerin die sich aus diesem Gesetz ist auf Landesbedienstete,ergebenden Rechte und Pflichten zu und hat die vor dem im Abs. 1 genannten Wirksamkeitsbeginn einemgemäß Paragraph 10, vom Land verschiedenen Rechtsträger nach dienstrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht anzuwenden.(3) Durch dieses Gesetz werden das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. Burgenland, LGBl. Nr. 1/1993, sowie § 41 LBDG 1997 nicht berührt.(4) § 9 Abs. 1, 4 und 5 indurchzuführende Datenübermittlung gegenüber dem Rechtsnachfolger oder der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in KraftRechtsnachfolgerin zu erfolgen.