§ 7 Bgld. PBÜ-G (Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz), Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger - JUSLINE Österreich
§ 7 Bgld. PBÜ-G Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger
Bgld. PBÜ-G - Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.07.2025
Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsden Zweck der Zuweisung,
2.Ziffer 2die Dauer der Zuweisung,
3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,
4.Ziffer 4eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach § 6a,eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach Paragraph 6 a,,
5.Ziffer 5ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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