Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.07.2025
Dieses Gesetz regelt
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (Paragraph 3,),
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (Paragraph 4,),
3.Ziffer 3die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (Paragraph 5,),
4.Ziffer 4Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),Diensthoheit und Dienstaufsicht (Paragraph 6,),
5a.Ziffer 5 adie Vertretung des Dienstgebers (§ 6a),die Vertretung des Dienstgebers (Paragraph 6 a,),
5.Ziffer 5die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (Paragraph 7,),
7.Ziffer 7den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9),den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (Paragraph 9,),
8.Ziffer 8 die Datenübermittlung, (§ 10) die Datenübermittlung, (Paragraph 10,)
9.Ziffer 9 die Rechtsnachfolge (§ 11). die Rechtsnachfolge (Paragraph 11,).
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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