§ 1 Bgld. PBÜ-G Regelungsgegenstand

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt

1.

die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),

2.

die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),

3.

die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),

4.

Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),

5.

die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),

6.

das Optionsrecht (§ 8),

7.

den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt

1.

die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),

2.

die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),

3.

die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),

4.

Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),

5.

die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),

6.

das Optionsrecht (§ 8),

7.

den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9).

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