§ 1 Bgld. PBÜ-G Regelungsgegenstand

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz regelt

1.

die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),

2.

die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),

3.

die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),

4.

Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),

5.

die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),

6.

das Optionsrecht (§ 8),

7.

den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9).

  1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (Paragraph 3,),
  2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (Paragraph 4,),
  3. 3.Ziffer 3die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (Paragraph 5,),
  4. 4.Ziffer 4Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),Diensthoheit und Dienstaufsicht (Paragraph 6,),
  5. 5a.Ziffer 5 adie Vertretung des Dienstgebers (§ 6a),die Vertretung des Dienstgebers (Paragraph 6 a,),
  6. 5.Ziffer 5die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (Paragraph 7,),
  7. 6.Ziffer 6das Optionsrecht (§ 8),das Optionsrecht (Paragraph 8,),
  8. 7.Ziffer 7den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9),den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (Paragraph 9,),
  9. 8.Ziffer 8 die Datenübermittlung, (§ 10) die Datenübermittlung, (Paragraph 10,)
  10. 9.Ziffer 9 die Rechtsnachfolge (§ 11). die Rechtsnachfolge (Paragraph 11,).

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.03.2004 bis 23.05.2025

Dieses Gesetz regelt

1.

die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),

2.

die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),

3.

die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),

4.

Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),

5.

die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),

6.

das Optionsrecht (§ 8),

7.

den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9).

  1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (§ 3),die Voraussetzungen, unter denen Landesbedienstete einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können (Paragraph 3,),
  2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (§ 4),die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung (Paragraph 4,),
  3. 3.Ziffer 3die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (§ 5),die Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten (Paragraph 5,),
  4. 4.Ziffer 4Diensthoheit und Dienstaufsicht (§ 6),Diensthoheit und Dienstaufsicht (Paragraph 6,),
  5. 5a.Ziffer 5 adie Vertretung des Dienstgebers (§ 6a),die Vertretung des Dienstgebers (Paragraph 6 a,),
  6. 5.Ziffer 5die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (§ 7),die Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger (Paragraph 7,),
  7. 6.Ziffer 6das Optionsrecht (§ 8),das Optionsrecht (Paragraph 8,),
  8. 7.Ziffer 7den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (§ 9),den Betriebsübergang auf das Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband (Paragraph 9,),
  9. 8.Ziffer 8 die Datenübermittlung, (§ 10) die Datenübermittlung, (Paragraph 10,)
  10. 9.Ziffer 9 die Rechtsnachfolge (§ 11). die Rechtsnachfolge (Paragraph 11,).

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