§ 4 Bgld. PBÜ-G Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung

Bgld. PBÜ-G - Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn
    1. 1.Ziffer eins(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2025)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2025,)
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aim Falle des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oderim Falle des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder
      2. b)Litera bein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.
  2. (2)Absatz 2Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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