§ 6a Bgld. PBÜ-G Vertretung des Dienstgebers

Bgld. PBÜ-G - Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.06.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann mit dem Rechtsträger vereinbaren (§7), dass der Rechtsträger Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der zugewiesenen Landesvertragsbediensteten selbständig zu entscheiden und zu erledigen hat. Dazu gehören insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Personalverwaltung,
    2. 2.Ziffer 2die Auszahlung der Bezüge, Nebengebühren, Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen und sonstiger Leistungen (Personalverrechnung) sowie
    3. 3.Ziffer 3sämtliche sich aus dem laufenden Dienstverhältnis ergebenden Erledigungen und Entscheidungen.
  2. (2)Absatz 2Von der Zuständigkeit nach Abs. 1 jedenfalls ausgenommen ist die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten sowie die Entscheidung überVon der Zuständigkeit nach Absatz eins, jedenfalls ausgenommen ist die Aufnahme von Landesvertragsbediensteten sowie die Entscheidung über
    1. 1.Ziffer einsallgemeine Bezugserhöhungen
    2. 2.Ziffer 2allgemeine Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wegen Erreichens des in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgesehenen Anfallsalters, Berufsunfähigkeit oder Invalidität (Pensionszuschüsse),
    3. 3.Ziffer 3einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der lit. b genannten Gründen.einzelvertragliche Regelungen von Leistungen des Landes nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in der Litera b, genannten Gründen.
    4. 4.Ziffer 4allgemeine Sozialleistungen des Landes im Rahmen des Dienstverhältnisses, die im Wege der Dienstnehmervertretung gewährt werden,
    5. 5.Ziffer 5allgemeine Anwendungs- und Auslegungsfragen der dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften zur Sicherung eines einheitlichen Rechtsvollzuges.
  3. (3)Absatz 3Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Rechtsträger ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.
  4. (4)Absatz 4Der Rechtsträger kann sich zur Erfüllung der durch Abs. 1 iVm Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten eines weiteren Rechtsträgers bedienen. Davon ausgenommen sind sämtliche sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Entscheidungen. In diesem Fall ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Für die Datenübermittlung gilt § 10 sinngemäß.Der Rechtsträger kann sich zur Erfüllung der durch Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, übertragenen Angelegenheiten eines weiteren Rechtsträgers bedienen. Davon ausgenommen sind sämtliche sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Entscheidungen. In diesem Fall ist zuvor die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Für die Datenübermittlung gilt Paragraph 10, sinngemäß.
In Kraft seit 24.05.2025 bis 31.12.9999
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