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(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn
1. | die oder der zugewiesene Landesbedienstete dem Widerruf schriftlich zustimmt und | |||||||||
2. a) | im Falle des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder | |||||||||
b) | ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. |
(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.
(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn
1. | die oder der zugewiesene Landesbedienstete dem Widerruf schriftlich zustimmt und | |||||||||
2. a) | im Falle des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder | |||||||||
b) | ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. |
(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.