§ 4 Bgld. PBÜ-G Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn

1.

die oder der zugewiesene Landesbedienstete dem Widerruf schriftlich zustimmt und

2. a)

im Falle des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder

b)

ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat eine dauernde Zuweisung zu widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung vorzeitig zu widerrufen, wenn

1.

die oder der zugewiesene Landesbedienstete dem Widerruf schriftlich zustimmt und

2. a)

im Falle des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a die vom Rechtsträger wahrgenommenen Aufgaben wieder vom Land wahrgenommen werden, oder

b)

ein sonstiges wichtiges dienstliches Interesse daran besteht.

(2) Der Widerruf der Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(3) § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.

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