§ 7 Bgld. PBÜ-G Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Rechtsträger

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck der Zuweisung,

2.

die Dauer der Zuweisung,

3.

die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,

4.

ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.

  1. 1.Ziffer einsden Zweck der Zuweisung,
  2. 2.Ziffer 2die Dauer der Zuweisung,
  3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,
  4. 4.Ziffer 4eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach § 6a,eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach Paragraph 6 a,,
  5. 5.Ziffer 5ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.03.2004 bis 23.05.2025

Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

1.

den Zweck der Zuweisung,

2.

die Dauer der Zuweisung,

3.

die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,

4.

ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.

  1. 1.Ziffer einsden Zweck der Zuweisung,
  2. 2.Ziffer 2die Dauer der Zuweisung,
  3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung,
  4. 4.Ziffer 4eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach § 6a,eine allfällige Vertretung des Dienstgebers nach Paragraph 6 a,,
  5. 5.Ziffer 5ob und in welchem Ausmaß der Rechtsträger dem Land den während der Zuweisung entstehenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) zu leisten hat.

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