Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 24.04.2025

Gesetze 1-1 von 1

5 Paragrafen zu Steiermärkisches Gasgesetz 1973 (Stmk. GG 1973) aktualisiert


§ 9 Stmk. GG 1973 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;2.Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);3.als Besit... mehr lesen...


§ 6 Stmk. GG 1973 Bewilligungspflicht

(1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherun... mehr lesen...


§ 3 Stmk. GG 1973 Erfordernisse für Gasanlagen

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.(1a) Gasgeräte oder Tei... mehr lesen...


§ 2 Stmk. GG 1973 Begriffsbestimmungen

(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum He... mehr lesen...


§ 1 Stmk. GG 1973 Geltungsbereich

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Ba... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.04.25
Gesetze 1-1 von 1