Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 24.04.2025

Gesetze 1-3 von 3

6 Paragrafen zu Kärntner Objektivierungsgesetz - K-OG (K-OG) aktualisiert


§ 39 K-OG

(LGBl Nr 74/2022)Inkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 74 aus 2022,)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen(1)Absatz einsEs treten in Kraft:1.Ziffer einsArt. I Z 1 (betreffend Entlohnungsgruppe k 3 in § 34 Abs. 1 des K-LVBG 1994), Art. I Z 7 (betreffend Anlage 10 Z 7 des... mehr lesen...


§ 38a K-OG Verweisungen

(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen: 1.Ziffer einsÄrztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, ... mehr lesen...


§ 24 K-OG

Der Vorstand hat Richtlinien für die Durchführung des objektivierten Auswahlverfahrens (§ 23 Abs. 2) zu erlassen. Die Richtlinien binden ausschließlich die KABEG und entfalten keine Außenwirkung. Sie sind im Internet auf der Homepage des Landes zu verlautbaren. Ferner sind sie im Internet auf der... mehr lesen...


§ 23 K-OG

(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 22 gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des § 1 Abs. 2 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes.Die Bestimmungen des Paragraph 22, gelten nicht für die Aufnahme von Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinn des Paragrap... mehr lesen...


§ 22 K-OG

(1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Landesdienst gelten, soweit §§ 21, 23 und 24 nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen des 2. Abschnittes mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Vorstand der KABEG und an die Stelle der f... mehr lesen...


§ 21 K-OG

(1)Absatz einsDer 4. Abschnitt gilt für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG. Der Vorstand der KABEG ist mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten dieses Abschnittes im Sinne des § 27 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes – K-LKABG betraut. Der 4. Abschnitt ... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.04.25

5 Paragrafen zu Steiermärkisches Gasgesetz 1973 (Stmk. GG 1973) aktualisiert


§ 9 Stmk. GG 1973 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Gasanlagen herstellt oder betreibt, die nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 1a entsprechen;2.Gasanlagen herstellt, ändert oder instand setzt, obwohl er zur Ausübung einer solchen Tätigkeit gesetzlich nicht befugt ist (§ 3 Abs. 3);3.als Besit... mehr lesen...


§ 6 Stmk. GG 1973 Bewilligungspflicht

(1) Die Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung gasförmiger brennstoffe bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn damit eine Gasmenge pro Stunde erzeugt wird, deren gesamter unterer Heizwert 60.000 kcal überschreitet.(2) Die Errichtung oder Änderung einer Anlage zur Lagerung, Speicherun... mehr lesen...


§ 3 Stmk. GG 1973 Erfordernisse für Gasanlagen

(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet sowie eine Verunreinigung der Luft und Sachschaden vermieden wird.(1a) Gasgeräte oder Tei... mehr lesen...


§ 2 Stmk. GG 1973 Begriffsbestimmungen

(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum He... mehr lesen...


§ 1 Stmk. GG 1973 Geltungsbereich

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung gasförmiger Brennstoffe einschließlich der Abgasabführung (Gasanlagen). Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Ba... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.04.25

5 Paragrafen zu Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz (Stmk. AKG) aktualisiert


§ 23a Stmk. AKG Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 50/2001 tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.(2) Die Neufassung des § 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(3) Die Änderung des § 11 Abs. 4, die Einfügung des § 8a und der §§ 22a und 22b sowie de... mehr lesen...


§ 22 Stmk. AKG Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,1.wer eine Tätigkeit, für die eine Akkreditierung erforderlich ist, ohne Akkreditierung ausübt,2.wer eine akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausüb... mehr lesen...


§ 12 Stmk. AKG Kosten

(1) Für die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Akkreditierungen und sonstigen durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die von der Landesregierung entsprechend dem jeweiligen Aufwand in Bauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind.(2) Die ... mehr lesen...


§ 11 Stmk. AKG Entziehung der Akkreditierung

(1) Hat die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des Abs. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß... mehr lesen...


§ 1 Stmk. AKG Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.(2) (Anm.: entfallen)(3) Die Anerkennung ... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.04.25
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