(1)Absatz einsDie Neufassung des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1994 ist mit 1. September 1992 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph 44, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994, ist mit 1. September 1992 in Kraft getreten.(2)Absatz 2Die Neufassung der §§ 1 Z 5, 2 Abs. 4,... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstand... mehr lesen...
(1) Die Mitwirkung an der Adoption umfasst die Beratung, Ausbildung und Eignungsbeurteilung einschließlich der Adoptivplatzerhebung von Adoptivwerberinnen, die Adoptionsvermittlung und die Zusammenarbeit mit den für Adoptionsverfahren zuständigen Gerichten und Behörden im Ausland.(2) Die Mitwirku... mehr lesen...
(1) Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen h... mehr lesen...
(1) Die beim Träger der Kinder- und Jugendhilfe und die für ihn tätigen Personen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen des Privat- und Familienlebens verpflichtet, die wer... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirats eine Person, die über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilf... mehr lesen...
Alle bei einer Rettungseinrichtung im Sinn des § 2 Abs. 3 oder in der zentralen Landesleitstelle tätigen Personen sind, sofern sie nicht einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen T... mehr lesen...
Für die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer gelten die Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit für Landesbeamte sowie die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, über die ... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funktions... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landwirtschaftskammer hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer ihrer Funkti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.(2)Absatz 2Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachauf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:a)Litera adie drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weite... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind:a)Litera adie Gesundheitsplattform,b)Litera bder Vorsitzende,c)Litera cdas Präsidium,d)Litera ddie Landes-Zielsteuerungskommission.(2)Absatz 2Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgeset... mehr lesen...
(1) Die Tiroler Patientenvertretung hat für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen folgende Aufgaben wahrzunehmen:a)Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden sowie Information über das Ergebnis der Prüfung,b)Aufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung,c)Erteilung v... mehr lesen...
(1) Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sin... mehr lesen...
Die Organe des Fonds sind verpflichtet, alle ihnen ausschließlich bei der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten. mehr lesen...