§ 14 TKJHG Amtshilfe, Auskunftsersuchen, Akteneinsicht

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.

(3) Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.

(4) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

  1. (1)Absatz einsAmtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Paragraph 13, entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Wird eine Auskunft von einer beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht erteilt und ist die Erlassung eines Bescheides hierüber schriftlich beantragt, hat die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an den Kinder- und Jugendhilfeträger weiterzuleiten. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Wird eine Auskunft von einer beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht erteilt und ist die Erlassung eines Bescheides hierüber schriftlich beantragt, hat die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an den Kinder- und Jugendhilfeträger weiterzuleiten. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, erteilt.
  3. (3)Absatz 3Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
  4. (4)Absatz 4Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.Die Ausübung des Rechts nach Absatz 3, steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.08.2025
(1) Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.

(3) Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.

(4) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

  1. (1)Absatz einsAmtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Paragraph 13, entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Wird eine Auskunft von einer beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht erteilt und ist die Erlassung eines Bescheides hierüber schriftlich beantragt, hat die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an den Kinder- und Jugendhilfeträger weiterzuleiten. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Für das Verfahren der Auskunftserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß. Wird eine Auskunft von einer beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht erteilt und ist die Erlassung eines Bescheides hierüber schriftlich beantragt, hat die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an den Kinder- und Jugendhilfeträger weiterzuleiten. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Artikel 15, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung 1, erteilt.
  3. (3)Absatz 3Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige oder junge Erwachsene Erziehungshilfen gewährt wurden, ist hinsichtlich aller dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens Akteneinsicht zu gewähren. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen, den Zweck des Verfahrens oder berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigen würde.
  4. (4)Absatz 4Die Ausübung des Rechts nach Abs. 3 steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.Die Ausübung des Rechts nach Absatz 3, steht Minderjährigen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen von Entscheidungsfähigkeit ist ab der Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

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