§ 44.Paragraph 44, Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von bis 7 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bis zu drei Monaten zu bestrafen:1.Ziffer einswer Güter, ausgenommen Erdgas und Wasser, in Rohrleitungen gewerbsmäßig beförder... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigenden Vorgangs in folgender Weise begrenzt:1.Ziffer einshinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von 2 130 000 Euro oder mit einem Rentenbetrag von jährlich 140 000... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Behörde hat Konzessionen gemäß § 3 zu erteilen, wennDie Behörde hat Konzessionen gemäß Paragraph 3, zu erteilen, wenn1.Ziffer einsder Konzessionswerber – sofern er eine natürliche Person ist –a)Litera avollgeschäftsfähig ist und das 24. Lebensjahr zurückgelegt hat,b)Litera bzuve... mehr lesen...