Einteilung der Geräte, Verwertungsziele und Mengenschwellen für die AbholungTabelle 1: Einteilung der Geräte und Verwertungsziele bis 14. August 2015Sammel- und BehandlungskategorienGerätekategorien gemäß Anhang 1Gerätekategorien , gemäß Anhang 1Verwertungsziele des durchschnittlichen Gewichts je... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Diese Verordnung tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 5 bis 11, 13, 15, 17, 20, 21 Abs. 1 bis 3,... mehr lesen...
§ 27.Paragraph 27, Mit dieser Verordnung werden3.Ziffer 3die Entscheidung 2005/618/EG zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG zwecks Festlegung von Konzentrationshöchstwerten für bestimmte gefährliche Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 214 vom 19.08.2005S. 65,4.Ziffer... mehr lesen...
§ 11a.Paragraph 11 a, Wer gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte grenzüberschreitend verbringt oder verbringen will, bei denen es sich vermutlich um Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Mindestanforderungen in Anhang 6 einzuhalten, um nachzuweisen, dass es sich bei den verbrachten... mehr lesen...
(1)Absatz einsLetztverbraucher können Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten zumindest unentgeltlich zurückgeben1.Ziffer einsbei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a,bei Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a,,2.Ziffer 2bei Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b,bei S... mehr lesen...
Anhang IAnhang römisch einsListe der MilitärausrüstungTEIL AMilitärgüterliste 19581.Ziffer einsHandfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Anm: Aufgehoben aufgrund LGBl Nr 68/2026).Anmerkung, Aufgehoben aufgrund Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2026,).(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die... mehr lesen...
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentl... mehr lesen...
Beamte, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. mehr lesen...