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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
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(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs. 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
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Geldbeträge für Bezüge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
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(2) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs. 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Landesregierung die Geldbeträge wie folgt erhöhen:
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