Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,(Anm: Aufgehoben aufgrund LGBl Nr 68/2026).Anmerkung, Aufgehoben aufgrund Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2026,).
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Abs 1 vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.(Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei einer Wiederverlautbarung dieses Gesetzes an Stelle der gesetzlich festgelegten Geldbeträge die jeweils gemäß der im Absatz eins, vorgesehenen Verordnung geltenden Beträge in die Kundmachung aufzunehmen.
(3)Absatz 3,(Anm: Aufgehoben aufgrund LGBl Nr 68/2026).Anmerkung, Aufgehoben aufgrund Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2026,).
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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