§ 76 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1)

Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).

(2)

Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.

(3)

Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 76 L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 75 L-BG
§ 77 L-BG