§ 71 L-BG

L-BG - Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, aus:

1.

dem Gehalt und

2.

allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Spitalsärztezulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulagen, Pflegezulage, Kinderzulage).

Bei der Berechnung der Höhe der Jubiläumszuwendung (§ 111) und der Abfertigung (§ 120) zählen auch die gemäß Abs. 4 festgesetzten Zulagen zum Monatsbezug. Bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung sind die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage nicht zu berücksichtigen.

(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, welche im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Landesdienst im Allgemeinen oder bestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, 5 % des Gehaltsansatzes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu der Höhe festgesetzt werden, wie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist. Durch Verordnung der Landesregierung können auch derartige Regelungen für die Bezieher von Mindesteinkommen getroffen werden, wobei der Gesamtbetrag einer gebührenden Kinderzulage nicht überstiegen werden darf.

(5) In Verordnungen gemäß Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Beamten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten Zulagen

1.

bei der Bemessung der Sonderzahlung (Abs. 3) einbezogen werden;

2.

als ruhegenussfähig (§ 80 Abs. 2a Z 2) gelten;

3.

in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 97 Abs. 3 Z 1) einfließen.

Die Landesregierung kann weiters anordnen, dass die gemäß Abs. 4 festgesetzten pauschalierten Nebengebühren als anspruchsbegründende Nebengebühren im Sinn von § 61 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes gelten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 L-BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 L-BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 L-BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 L-BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 L-BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis L-BG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70a L-BG
§ 71a L-BG