Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Nebengebühren sind:
1.Ziffer einsdie Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 99,),
2.Ziffer 2die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 100,),
3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 101,),
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3)Absatz 3,Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
1.Ziffer einsÜberstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Absatz eins, Ziffer eins und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.
2.Ziffer 2Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.
3.Ziffer 3Die übrigen Nebengebühren sind entweder in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, in einem Eurobetrag oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise festzusetzen.Die übrigen Nebengebühren sind entweder in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2, in einem Eurobetrag oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise festzusetzen.
4.Ziffer 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,).
(4)Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen. Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.
(6)Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7)Absatz 7,Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
a)Litera anach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
b)Litera bim Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 92, Absatz 9, ergibt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 30.06.2027
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