§ 97 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nebengebühren sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 99,),
    2. 2.Ziffer 2die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 100,),
    3. 3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 101,),
    4. 4.Ziffer 4die Journaldienstzulage (§ 102),die Journaldienstzulage (Paragraph 102,),
    5. 5.Ziffer 5die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 103,),
    6. 6.Ziffer 6die Mehrleistungszulage (§ 104),die Mehrleistungszulage (Paragraph 104,),
    7. 7.Ziffer 7die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),die Belohnung und die Leistungskomponente (Paragraph 105,),
    8. 8.Ziffer 8die Erschwerniszulage (§ 106),die Erschwerniszulage (Paragraph 106,),
    9. 9.Ziffer 9die Gefahrenzulage (§ 107),die Gefahrenzulage (Paragraph 107,),
    10. 10.Ziffer 10die Aufwandsentschädigung (§ 108),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 108,),
    11. 11.Ziffer 11die Fehlgeldentschädigung (§ 109),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 109,),
    12. 12.Ziffer 12der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 110,),
    13. 13.Ziffer 13die Jubiläumszuwendung (§ 111),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 111,),
    14. 14.Ziffer 14die Reisegebühren (§ 112).die Reisegebühren (Paragraph 112,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. (3)Absatz 3,Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsÜberstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Absatz eins, Ziffer eins und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die übrigen Nebengebühren sind entweder in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, in einem Eurobetrag oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise festzusetzen.Die übrigen Nebengebühren sind entweder in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2, in einem Eurobetrag oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise festzusetzen.
    4. 4.Ziffer 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,).
  4. (4)Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen. Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.
  6. (6)Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
  7. (7)Absatz 7,Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. a)Litera anach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
    2. b)Litera bim Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 92, Absatz 9, ergibt.

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),

4.

die Journaldienstzulage (§ 102),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 104),

7.

die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),

8.

die Erschwerniszulage (§ 106),

9.

die Gefahrenzulage (§ 107),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 108),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 109),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),

13.

die Jubiläumszuwendung (§ 111),

14.

die Reisegebühren (§ 112).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.

2.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.

3.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

b)

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.06.2027
  1. (1)Absatz eins,Nebengebühren sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (Paragraph 99,),
    2. 2.Ziffer 2die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (Paragraph 100,),
    3. 3.Ziffer 3die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, Paragraph 101,),
    4. 4.Ziffer 4die Journaldienstzulage (§ 102),die Journaldienstzulage (Paragraph 102,),
    5. 5.Ziffer 5die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),die Bereitschaftsentschädigung (Paragraph 103,),
    6. 6.Ziffer 6die Mehrleistungszulage (§ 104),die Mehrleistungszulage (Paragraph 104,),
    7. 7.Ziffer 7die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),die Belohnung und die Leistungskomponente (Paragraph 105,),
    8. 8.Ziffer 8die Erschwerniszulage (§ 106),die Erschwerniszulage (Paragraph 106,),
    9. 9.Ziffer 9die Gefahrenzulage (§ 107),die Gefahrenzulage (Paragraph 107,),
    10. 10.Ziffer 10die Aufwandsentschädigung (§ 108),die Aufwandsentschädigung (Paragraph 108,),
    11. 11.Ziffer 11die Fehlgeldentschädigung (§ 109),die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 109,),
    12. 12.Ziffer 12der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),der Fahrtkostenzuschuss (Paragraph 110,),
    13. 13.Ziffer 13die Jubiläumszuwendung (§ 111),die Jubiläumszuwendung (Paragraph 111,),
    14. 14.Ziffer 14die Reisegebühren (§ 112).die Reisegebühren (Paragraph 112,).
    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. (2)Absatz 2,Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
  3. (3)Absatz 3,Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
    1. 1.Ziffer einsÜberstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Absatz eins, Ziffer eins und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.
    3. 3.Ziffer 3Die übrigen Nebengebühren sind entweder in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2, in einem Eurobetrag oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise festzusetzen.Die übrigen Nebengebühren sind entweder in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2, in einem Eurobetrag oder in einer sonstigen zweckmäßigen Weise festzusetzen.
    4. 4.Ziffer 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 48/2022).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2022,).
  4. (4)Absatz 4,Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Auszahlungsbeträge sind auf volle Cent in der Weise zu runden, dass Beträge unter 0,5 Cent abgerundet und Beträge ab 0,5 Cent aufgerundet werden.
  5. (5)Absatz 5,Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen. Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, ein Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, MSchG oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.
  6. (6)Absatz 6,Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
  7. (7)Absatz 7,Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
    1. a)Litera anach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
    2. b)Litera bim Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus Paragraph 92, Absatz 9, ergibt.

(1) Nebengebühren sind:

1.

die Überstunden- und Mehrstundenvergütung (§ 99),

2.

die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),

3.

die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),

4.

die Journaldienstzulage (§ 102),

5.

die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),

6.

die Mehrleistungszulage (§ 104),

7.

die Belohnung und die Leistungskomponente (§ 105),

8.

die Erschwerniszulage (§ 106),

9.

die Gefahrenzulage (§ 107),

10.

die Aufwandsentschädigung (§ 108),

11.

die Fehlgeldentschädigung (§ 109),

12.

der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),

13.

die Jubiläumszuwendung (§ 111),

14.

die Reisegebühren (§ 112).

Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

1.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs. 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage und Ergänzungszulage festzusetzen.

2.

Überstunden- und Mehrstundenvergütung sowie Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgesetzt werden.

3.

Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen.

4.

Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

a)

nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder

b)

im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs. 9 ergibt.

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