Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.08.2026
(1)Absatz eins,Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (§ 112) abgegolten.Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch Reisegebühren (Paragraph 112,) abgegolten.
(2)Absatz 2,Als Aufwand im Sinn des Abs 1 gelten bei im Ausland verwendeten Beamten auch die besonderen Kosten, die durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen.Als Aufwand im Sinn des Absatz eins, gelten bei im Ausland verwendeten Beamten auch die besonderen Kosten, die durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen.
In Kraft seit 01.08.2022 bis 30.06.2027
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